Ergänzungsleistungen: Die Falle beim Vermögensverzicht

Die Finanzierung eines Pflegeheimplatzes ist in der Schweiz eine der grössten Sorgen für Betroffene und ihre Familien. Ein Platz kostet schnell zwischen 8'000 und 10'000 Franken pro Monat. Wenn Rente und Hilflosenentschädigung nicht ausreichen, sind Ergänzungsleistungen (EL) das entscheidende Auffangnetz. Doch rund um die EL kursieren Mythen und Halbwahrheiten, die Familien teuer zu stehen kommen können. Eine der gefährlichsten Fallen ist der sogenannte "freiwillige Vermögensverzicht". Viele Angehörige handeln in bester Absicht, um das Erbe zu sichern oder den Eltern frühzeitig Gutes zu tun – und lösen damit ungewollt eine finanzielle Katastrophe aus.
Der gut gemeinte Fehler: Schenkungen an die Kinder
Das Szenario ist klassisch: Die Eltern werden älter, der Eintritt ins Heim wird absehbar. "Bevor das ganze Ersparte ans Pflegeheim geht, schenken wir es lieber jetzt den Kindern", ist ein häufiger Gedanke. Oder das Familienhaus wird weit unter dem Verkehrswert an die Tochter überschrieben, damit es "in der Familie bleibt". Was emotional verständlich und grosszügig wirkt, wird vom Gesetzgeber bei der EL-Berechnung streng sanktioniert.
Bei der Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen schaut die Ausgleichskasse nicht nur auf das Vermögen, das aktuell vorhanden ist. Sie prüft auch, welches Vermögen vorhanden sein könnte, wenn man es nicht verschenkt hätte. Wer Teile seines Vermögens ohne rechtliche Verpflichtung und ohne gleichwertige Gegenleistung weggegeben hat, muss sich dieses "Verzichtvermögen" so anrechnen lassen, als wäre es noch auf dem Konto.
Die Konsequenz: Eine Finanzierungslücke
Das Resultat ist oft dramatisch: Der Vater tritt ins Heim ein, die monatlichen Kosten von 9'000 Franken fallen an. Seine Rente deckt nur 5'000 Franken. Er beantragt EL. Die Behörde rechnet nun die Schenkung von 100'000 Franken, die er vor Jahren dem Sohn gemacht hat, zu seinem Vermögen hinzu. Dadurch überschreitet er die Vermögensfreigrenze (aktuell 30'000 Franken für Alleinstehende, 50'000 Franken für Ehepaare). Der EL-Antrag wird abgelehnt oder die Leistung massiv gekürzt.
Nun sitzt der Vater im Heim, das Geld ist physisch beim Sohn (und vielleicht schon investiert oder ausgegeben), aber rechtlich muss der Vater den Heimaufenthalt selbst bezahlen. Diese Lücke bringt Familien in massive Bedrängnis und führt nicht selten zu familiären Zerwürfnissen, wenn Kinder Geld zurückzahlen müssen, das sie nicht mehr flüssig haben.
Der Mythos der Verjährung
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass Schenkungen nach fünf oder zehn Jahren "verjähren" und dann nicht mehr relevant für die EL sind. Das ist falsch. Im EL-Recht gibt es keine solche starre Verjährungsfrist wie im Steuerrecht. Theoretisch können Schenkungen, die 15 oder 20 Jahre zurückliegen, herangezogen werden.
Allerdings gibt es einen Dämpfungsfaktor: den Amortisationsabzug. Das angerechnete Verzichtvermögen wird jährlich um 10'000 Franken reduziert, beginnend ab dem zweiten Jahr nach der Schenkung. Wer also 100'000 Franken verschenkt hat, trägt diese "Hypothek" rechnerisch zehn Jahre lang mit sich herum, bevor sie für die EL irrelevant wird. Bei grossen Liegenschaften, die weit unter Wert weitergegeben wurden, kann dieser Schatten jahrzehntelang auf der EL-Berechnung lasten.
Immobilien: Nutzniessung und Wohnrecht
Besonders komplex ist die Situation bei Immobilien. Oft überschreiben Eltern das Haus an die Kinder und behalten sich ein lebenslanges Wohnrecht oder eine Nutzniessung vor. Dieser Wert mindert zwar den Schenkungsbetrag, doch beim Heimeintritt ändert sich die Kalkulation oft schlagartig. Wenn das Wohnrecht nicht mehr ausgeübt werden kann (weil die Mutter dauerhaft im Heim lebt), kann es seinen Wert verlieren oder muss abgelöst werden.
Zudem vergessen viele, dass bei einer Nutzniessung die Eltern weiterhin für den Unterhalt, Versicherungen und oft auch die Hypothekarzinsen aufkommen müssen. Auch der Eigenmietwert muss als Einkommen versteuert werden. Diese finanzielle Belastung ist mit einem schmalen Taschengeld im Pflegeheim oft nicht tragbar. Eine frühzeitige Beratung durch einen spezialisierten Treuhänder oder Anwalt ist hier unerlässlich, bevor Unterschriften beim Notar geleistet werden.
Was ist erlaubt? Der legale Vermögensverbrauch
Nicht jede Ausgabe ist ein Verzicht. Wenn Sie Ihr Vermögen für den eigenen Lebensunterhalt verbrauchen, ist das völlig legitim. Dazu gehören:
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Kosten für die Lebenshaltung (Miete, Essen, Kleidung), die dem bisherigen Standard entsprechen.
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Schuldentilgung (Hypotheken abbezahlen).
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Werterhaltende Investitionen in die eigene Liegenschaft (neue Heizung, Dachsanierung).
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Kosten für Ausbildung der Kinder (im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht).
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Ferien und Hobbys in einem üblichen Rahmen.
Vorsicht ist geboten bei plötzlichen Luxusausgaben kurz vor dem Heimeintritt (z.B. eine Weltreise für 50'000 Franken bei drohender Pflegebedürftigkeit), dies könnte als Umgehung gewertet werden.
Fazit: Transparenz schützt
Die Absicherung im Alter erfordert Weitsicht. Das Schweizer System der Ergänzungsleistungen ist solidarisch und fair, aber es verlangt Eigenverantwortung. Wer Vermögen hat, soll es zuerst für die eigene Pflege einsetzen, bevor die Allgemeinheit zahlt. Planen Sie Schenkungen daher extrem vorsichtig. Behalten Sie genügend Liquidität zurück, um im Ernstfall mehrere Jahre Pflegeheim finanzieren zu können. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie eine provisorische EL-Berechnung durchführen, bevor Sie Geld verschenken. So schützen Sie sich und Ihre Angehörigen vor bösen Überraschungen und sichern den Familienfrieden.
Über den Autor: Martin Weingart
Martin Weingart ist ein erfahrener Pflegespezialist mit über 25 Jahren Erfahrung im Schweizer Gesundheitswesen. Als Experte für Alterspflege und Betreuung berät er Familien und Institutionen und teilt sein fundiertes Fachwissen in diesem Blog, um Angehörigen und Betroffenen Orientierung und Unterstützung zu bieten.
Diesen Artikel zitieren (Quellenangabe):
Weingart, Martin (2026). Ergänzungsleistungen: Die Falle beim Vermögensverzicht. pflege-heime.ch. Abgerufen am 06.04.2026, von https://www.pflege-heime.ch/blogs/alterspflege/erganzungsleistungen-die-falle-beim-vermogensverzicht