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Pflegebedarf - Welche Pflegestufen gibt es in der Schweiz?

Pflegebedarf Pflegestufen Schweiz

Der Bedarf an Pflege und Unterstützung im Alltag nimmt aufgrund des demografischen Wandels und der steigenden Lebenserwartung kontinuierlich zu. In der Schweiz gibt es unterschiedliche Pflegestufen, die den täglichen Pflegebedarf und den damit verbundenen finanziellen Beitrag bestimmen. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über den Pflegebedarf, die Pflegestufen und die Finanzierung von Pflegeleistungen in der Schweiz.

Pflegebedarf: Wann ist er gegeben?

Der Pflegebedarf ist gegeben, wenn eine Person in ihrem Alltag Unterstützung benötigt und nicht mehr in der Lage ist, bestimmte tägliche Aktivitäten ohne Hilfe durchzuführen. Dies kann aufgrund von körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen der Fall sein. Die Beurteilung des Pflegebedarfs erfolgt in der Regel durch eine Fachperson, die die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der betroffenen Person bewertet.

Pflegestufen in der Schweiz: Ein Überblick

In der Schweiz werden die Pflegestufen 1 bis 12 verwendet, um den täglichen Pflegebedarf einer Person und den damit verbundenen finanziellen Beitrag festzulegen. Die Einstufung in eine Pflegestufe erfolgt in der Regel bei der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder bei der Inanspruchnahme von Pflegediensten. In der nachfolgenden Liste finden Sie die Pflegestufen nach zeitlichem Pflegebedarf pro Tag und Beiträge von Versicherern pro Tag in CHF (Stand: Mai 2023):

Pflegebedarf Pflegestufen Schweiz

Die zwölf Pflegestufen und ihre Bedeutung

Die zwölf Pflegestufen geben Auskunft darüber, wie pflegebedürftig eine Person ist. Je höher die Pflegestufe, desto mehr Unterstützung benötigt die betroffene Person. Jeder einzelnen Pflegestufe ist jeweils ein zeitlicher Pflegebedarf pro Tag zugeordnet. Ein Beispiel: Ein Patient in der Pflegestufe 3 hat einen zeitlichen Pflegebedarf von 41 bis 60 Minuten pro Tag.

Einstufung in die Pflegestufe: So läuft sie ab

Für die Einstufung des Pflegebedarfs gibt es drei Verfahren, die Pflegebedarfsinstrumente genannt werden. In der Deutschschweiz ist vor allem das BESA-System (BewohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem) verbreitet. Zieht ein Mensch in ein Heim, veranlasst das Heim die Einstufung. Die Kosten für die Bedarfsabklärung übernimmt die Krankenversicherung.

Pflegebedarf und Finanzierung der Pflegeleistungen

Der Pflegebedarf einer Person hat direkte Auswirkungen auf die Finanzierung der Pflegeleistungen. In der Schweiz werden die Pflegeleistungen von drei Parteien finanziert:

  1. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) leistet einen festgelegten Beitrag an die Pflegeleistungen.
  2. Die Versicherten müssen sich in der Regel ebenfalls an den Kosten der Pflegeleistungen beteiligen. Ihre Beteiligung ist jedoch auf maximal 20 Prozent des höchsten Beitrags der OKP beschränkt.
  3. Die Restfinanzierung wird durch die Kantone geregelt und ist Aufgabe der Kantone und/oder der Gemeinden.

Finanzierung der Pflegeleistungen zu Hause

Die OKP leistet die folgenden Beiträge an die Pflegeleistungen (gemäss Artikel 7 a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)):

  • Für Abklärung, Beratung und Koordination: 76,90 CHF pro Stunde
  • Für Behandlungspflege: 63 CHF pro Stunde
  • Für Grundpflege: 52,60 CHF pro Stunde

Die Versicherten müssen sich mit maximal 15,35 CHF pro Tag an den Kosten für Pflegeleistungen beteiligen. Eine Mehrheit der Kantone sieht bei der Pflege zu Hause eine tiefere Beteiligung vor. Die Beteiligung an Pflegeleistungen ist zusätzlich zur ordentlichen Kostenbeteiligung zu leisten.

Sind die Kosten der Pflegeleistungen mit dem Beitrag der OKP und der Beteiligung der Versicherten noch nicht vollständig gedeckt, so ist die Restfinanzierung Aufgabe der Kantone und/oder der Gemeinden.

Finanzierung der Pflegeleistungen im Pflegeheim

Bei einem Pflegebedarf der Pflegeheimbewohnerin oder des Pflegeheimbewohners bis 20 Minuten pro Tag vergütet die OKP 9,60 CHF an die Pflegeleistungen. Die Beiträge steigen linear auf 19,20 CHF pro Tag bei einem Pflegebedarf von 21 bis 40 Minuten, auf 28,80 CHF pro Tag für einen Pflegebedarf von 41 bis 60 Minuten, usw. bis zu einem Beitrag von 115,20 CHF pro Tag bei einem Pflegebedarf von mehr als 220 Minuten (gemäss Artikel 7 a der KLV).

Die Versicherten müssen sich mit maximal 23 CHF pro Tag an den Kosten für Pflegeleistungen beteiligen. Einzelne Kantone sehen bei der Pflege im Pflegeheim eine tiefere Beteiligung vor. Die Beteiligung an Pflegeleistungen ist zusätzlich zur ordentlichen Kostenbeteiligung zu leisten.

Sind die Kosten der Pflegeleistungen mit dem Beitrag der OKP und der Beteiligung der Versicherten noch nicht vollständig gedeckt, so ist die Restfinanzierung Aufgabe der Kantone und/oder der Gemeinden.

Berücksichtigung von körperlichen und geistigen Fähigkeiten

Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs und der Einstufung in eine Pflegestufe werden nicht nur körperliche Beeinträchtigungen berücksichtigt, sondern auch geistige und psychische Faktoren. Die Gutachter ermitteln in verschiedenen Lebensbereichen den Grad der Selbstständigkeit des (potenziell) Pflegebedürftigen mit Hilfe eines Punktwerts zwischen 0 (der Betroffene kann die Aktivität ohne eine helfende Person, oder mit Hilfsmitteln, durchführen) und 3 (Person kann die Aktivität nicht durchführen, auch nicht in Teilen). Die Gesamtpunktezahl, die sich aus der Bewertung der verschiedenen Lebensbereiche ergibt, entscheidet darüber, in welchem Pflegegrad ein Patient eingestuft wird.

Lebensbereiche, die bei der Einstufung berücksichtigt werden

Die Gutachter beurteilen bei der Pflegegrad-Einstufung folgende sechs Lebensbereiche, die auch als "Module" bezeichnet werden:

  1. Mobilität (körperliche Beweglichkeit): Morgendliches Aufstehen, Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen etc.
  2. Geistige und kommunikative Fähigkeiten: Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte begreifen, Risiken erkennen, verstehen, was andere sagen etc.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Unruhe in der Nacht, Ängste, Aggressionen, Abwehr von Pflegemassnahmen etc.
  4. Selbstversorgung: Sich selbstständig waschen und anziehen, essen und trinken, allein zur Toilette gehen etc.
  5. Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und deren Bewältigung: Fähigkeit, allein seine Medikamente einzunehmen, den Blutdruck zu messen oder zum Arzt zu gehen etc.
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Fähigkeit, den Alltag selbst zu gestalten, direkten Kontakt mit anderen Menschen aufzunehmen etc.

Unterstützung und Leistungen bei unterschiedlichen Pflegegraden

Je nach Pflegegrad erhalten Pflegebedürftige in unterschiedlichem Umfang Unterstützung von der Pflegeversicherung. Dabei werden nicht nur Geldleistungen, sondern auch verschiedene Sachleistungen sowie finanzielle Zuschüsse für Pflegehilfsmittel oder zum barrierefreien Wohnungsumbau gewährt.

Pflegegrade 1 bis 5: Leistungen im Überblick

Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten unter anderem Pflegeberatung, Beratung in eigener Häuslichkeit, Versorgung mit Hilfsmitteln sowie Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes (wie Treppenlift oder altersgerechte Dusche). Hinzu kommt ein Entlastungsbetrag (ambulant) in Höhe von bis zu 125 CHF pro Monat. Er ist zweckgebunden und kann zum Beispiel für eine Tages- oder Nachtpflege oder eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

Pflegebedürftige mit höheren Pflegegraden (2 bis 5) erhalten zusätzlich unterschiedliche Geld- und Sachleistungen sowie Zuschüsse für stationäre Pflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und teilstationäre Pflege (Tages-/Nachtpflege).

Tipps für die Pflege zu Hause und die Wahl der richtigen Pflegestufe

Oftmals ist es für Patientinnen und Patienten mit niedriger Pflegestufe finanziell sinnvoller, zu Hause von privaten Betreuungsdiensten versorgt zu werden. Je nach Kanton zahlen Pflegebedürftige für die Spitex einen maximalen Betrag von 15,35 CHF pro Tag. Hinzu kommen Kosten für die Betreuung eines Patienten und anfallenden Haushaltsarbeiten.

Ab Pflegestufe 6 sollte man jedoch genau kalkulieren, ob die Pflege in einem Heim günstiger wäre.




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